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Finanzierung und Rechtsgrundlage

 

Für die Finanzierung Heilpädagogischer Leistungen gelten in der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Grundlagen, die vor allem im SGB VIII, IX, XI und XII festgehalten sind. Hierbei wird unterschieden:

 

1. im Auftrag des öffentlichen Leistungsträgers

2. im Auftrag der Hilfesuchenden direkt (persönliches Budgets und private Bezahlung)

 

Für die Erbringung heilpädagogischer Dienstleistungen sind die Sozialgesetzbücher relevant.

 

- § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

- § 35a SGB VIII (Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche)

- § 41 SGB VIII (Einzelintegration für junge Erwachsene)

- § 45 a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)

- § 29  SGB IX (Teilhabe behinderter Menschen)

- § 53 SGB XII (Benennt Leistungsberechtigte und die Aufgabe der Eingliederungshilfe)

- § 54 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfen zu einer angemessenen   Schulbildung (Absatz 1))

 

Heilpädagogische Leistungen können auch unabhängig von der gesetzlichen Grundlage gebucht und privat bezahlt werden.

 

Fort- und Weiterbildungen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten werden für Klienten, Betriebe, Vereine, Selbsthilfegruppen, Familienangehörige sowie Fachkräfte angeboten und können gebucht werden. Die Kosten hierfür werden individuell vorab festgesetzt.

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