Finanzierung und Rechtsgrundlage
Für die Finanzierung Heilpädagogischer Leistungen gelten in der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Grundlagen, die vor allem im SGB VIII, IX, XI und XII festgehalten sind. Hierbei wird unterschieden:
1. im Auftrag des öffentlichen Leistungsträgers
2. im Auftrag der Hilfesuchenden direkt (persönliches Budgets und private Bezahlung)
Für die Erbringung heilpädagogischer Dienstleistungen sind die Sozialgesetzbücher relevant.
- § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 35a SGB VIII (Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche)
- § 41 SGB VIII (Einzelintegration für junge Erwachsene)
- § 45 a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- § 29 SGB IX (Teilhabe behinderter Menschen)
- § 53 SGB XII (Benennt Leistungsberechtigte und die Aufgabe der Eingliederungshilfe)
- § 54 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (Absatz 1))
Heilpädagogische Leistungen können auch unabhängig von der gesetzlichen Grundlage gebucht und privat bezahlt werden.
Fort- und Weiterbildungen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten werden für Klienten, Betriebe, Vereine, Selbsthilfegruppen, Familienangehörige sowie Fachkräfte angeboten und können gebucht werden. Die Kosten hierfür werden individuell vorab festgesetzt.